BFH, Urteil vom 21.10.2015 – VI R 35/14
Aus dem Leitsatz
NV: Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (Festhalten an bisheriger BFH-Rechtsprechung) .
Leitsatz
NV: Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (Festhalten an bisheriger BFH-Rechtsprechung) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. März 2014 16 K 3732/13 Kg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 6. März 2014, Az: 16 K 3732/13 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 66 Abs. 2 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 70 Abs. 2 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
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