6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 28/22

DBA-Schweiz 1971/2010: Abkommensrechtliche Aufteilung der Einkünfte eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Piloten
ECLI: DE:BFH:2024:U.241024.VIR28.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines im Inland ansässigen Piloten, der von einem in der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, als er seine Tätigkeit nach dem…

Leitsatz

Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines im Inland ansässigen Piloten, der von einem in der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, als er seine Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum ausübt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 - 2 K 2191/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2021, Az: 2 K 2191/17, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Mai 2025, Az: 4 K 2191/17, Beschluss; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. September 2025, Az: 4 K 2191/17, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
  • Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA CHE
  • Art. 15 Abs. 1 DBA CHE
  • Art. 15 Abs. 2 DBA CHE
  • Art. 15 Abs. 3 DBA CHE
  • Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d DBA CHE
  • Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 DBA CHE
  • Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA CHE

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Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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