6. SenatNV
BFH, Urteil vom 27.02.2014 – VI R 19/12
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.2.2014 VI R 23/13; Lohnsteueranrufungsauskunft; Regelungsgehalt; gerichtliche Inhaltskontrolle
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
Leitsatz
- NV: Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
- NV: Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Februar 2012, Az: 14 K 202/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42e EStGAnrufungsauskunft
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