6. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.11.2020 – VI R 17/18

Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns
ECLI: DE:BFH:2020:U.181120.VIR17.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden.

Leitsatz

  1. NV: Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden.
  2. NV: Die Feststellung des Sondergewinns ist eine selbständig anfechtbare Feststellung, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.10.2017 - 6 K 604/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Oktober 2017, Az: 6 K 604/15, Urteil

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