BFH, Urteil vom 18.11.2020 – VI R 17/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden.
Leitsatz
- NV: Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden.
- NV: Die Feststellung des Sondergewinns ist eine selbständig anfechtbare Feststellung, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.10.2017 - 6 K 604/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Oktober 2017, Az: 6 K 604/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 13 Abs. 7 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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