6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 18.03.2015 – VI B 87/14
Abgrenzung Rückforderungs- und Abrechnungsbescheid - Anforderungen an die Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids - grundsätzliche Bedeutung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ob ein Abrechnungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Leitsatz
- NV: Ob ein Abrechnungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
- NV: Rechtsfragen, die die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids betreffen, haben regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und lassen sich nicht abstrakt klären.
- NV: Ein Bescheid mit dem die Familienkasse das gegenüber der kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte und an das Kind gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlte Kindergeld von diesem zurückfordert, ist ein Rückforderungsbescheid gem. § 37 Abs. 2 AO und kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Mai 2014 2 K 2337/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Mai 2014, Az: 2 K 2337/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 119 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 74 Abs. 1 S. 1 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
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