6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.10.2022 – VI B 38/22 (AdV)

(Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22AdV) - AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
ECLI: DE:BFH:2022:BA.281022.VIB38.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).

Leitsatz

NV: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 28.04.2022 - 12 V 3018/21 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zum Solidaritätszuschlag 4. Kalendervierteljahr 2020 vom 08.07.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufzuheben, wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 28. April 2022, Az: 12 V 3018/21, Beschluss

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
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