6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.03.2023 – VI B 31/22 (AdV)

(Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22AdV) - AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
ECLI: DE:BFH:2023:BA.090323.VIB31.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), und vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV)).

Leitsatz

NV: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), und vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV)).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.10.2022 - VI B 31/22 (AdV) wird aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 01.09.2022 aufzuheben, in vollem Umfang abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 28. Oktober 2022, Az: VI B 31/22 (AdV), Beschluss; vorgehend FG Münster, 25. April 2022, Az: 12 V 571/22 AO, Beschluss

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

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