BFH, Beschluss vom 02.03.2015 – VI B 125/14
Aus dem Leitsatz
NV: Die Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils mit Zustellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten ist auch nach Entzug der Zulassung des Prozessbevollmächtigten zur Rechtsanwaltschaft wirksam, solange das FG den Zustellungsempfänger nicht als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Leitsatz
NV: Die Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils mit Zustellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten ist auch nach Entzug der Zulassung des Prozessbevollmächtigten zur Rechtsanwaltschaft wirksam, solange das FG den Zustellungsempfänger nicht als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 31. Oktober 2008 8 K 3440/06 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 31. Oktober 2008, Az: 8 K 3440/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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