6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.01.2010 – VI B 115/09

Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 - Beschränkung der Vollziehungsaussetzung bei anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen ist verfassungsgemäß - Schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift allein rechtfertigen die Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht - Keine Überzeugung des BFH von der Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2007 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist insoweit gerechtfertigt, als die Einkünfte der Antragstellerin aus nichtselbständiger Arbeit um weitere…

Leitsatz

  1. NV: Eine Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2007 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist insoweit gerechtfertigt, als die Einkünfte der Antragstellerin aus nichtselbständiger Arbeit um weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250 € zu mindern sind .
  2. NV: Die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids erscheint hingegen erst dann nötig, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 21. August 2009, Az: 11 V 2481/09 A(E), Beschluss; nachgehend BFH, 20. April 2010, Az: VI S 1/10, Beschluss

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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    Klausurfrage · eigene Seite

    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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