6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.06.2018 – VI B 101/17

Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
ECLI: DE:BFH:2018:B.070618.VIB101.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein wirksamer Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO setzt voraus, dass er innerhalb der (noch offenen) Einspruchsfrist gestellt wird .

Leitsatz

  1. NV: Ein wirksamer Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO setzt voraus, dass er innerhalb der (noch offenen) Einspruchsfrist gestellt wird .
  2. NV: Es ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO vorliegt. Die Frage, ob das FG den Geschehensablauf im Einzelfall zutreffend als höhere Gewalt beurteilt hat, vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. August 2017 11 K 1401/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. August 2017, Az: 11 K 1401/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?

    • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
    • Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
    • Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
    • Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
    Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?

    Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?

    § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.

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