BFH, Beschluss vom 18.11.2014 – V S 30/14
Aus dem Leitsatz
NV: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert --in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung-- bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung nach der Summe der streitigen Kindergeldbeträge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119) .
Leitsatz
NV: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert --in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung-- bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung nach der Summe der streitigen Kindergeldbeträge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 47 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 47 Abs. 1 S. 2 GKG
- § 47 Abs. 3 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 3 GKG
- § 52 Abs. 4 GKG
- § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
- § 66 Abs. 3 S. 3 GKG
- § 71 Abs. 1 S. 2 GKG
- § 66 Abs. 1 S. 1 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 128 Abs. 4 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
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