5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.01.2013 – V S 27/12 (PKH)

Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Besetzungsrüge - Befangenheit eines Richters - Anwendbarkeit von § 145 FGO im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 GVG) besteht für die mündliche Verhandlung, nicht jedoch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Überprüfung von Entscheidungen eines Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung .

Leitsatz

  1. NV: Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 GVG) besteht für die mündliche Verhandlung, nicht jedoch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Überprüfung von Entscheidungen eines Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung .
  2. NV: Über die Zuziehung eines Dolmetschers entscheidet das FG nach pflichtgemäßem Ermessen; es besteht kein Anspruch eines Beteiligten darauf, dass das FG bis zu einem bestimmten Zeitpunkt über die Bestellung eines Dolmetschers entscheidet .
  3. NV: Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn er offensichtlich unhaltbar ist und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt .
  4. NV: Ein Besetzungsmangel im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO liegt nur vor, wenn an der Entscheidung ein zwar erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs aber willkürlich war .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

nachgehend BFH, 12. Juni 2013, Az: X K 2/13, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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