5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.01.2013 – V S 27/12 (PKH)
Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Besetzungsrüge - Befangenheit eines Richters - Anwendbarkeit von § 145 FGO im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 GVG) besteht für die mündliche Verhandlung, nicht jedoch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Überprüfung von Entscheidungen eines Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung .
Leitsatz
- NV: Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 GVG) besteht für die mündliche Verhandlung, nicht jedoch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Überprüfung von Entscheidungen eines Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung .
- NV: Über die Zuziehung eines Dolmetschers entscheidet das FG nach pflichtgemäßem Ermessen; es besteht kein Anspruch eines Beteiligten darauf, dass das FG bis zu einem bestimmten Zeitpunkt über die Bestellung eines Dolmetschers entscheidet .
- NV: Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn er offensichtlich unhaltbar ist und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt .
- NV: Ein Besetzungsmangel im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO liegt nur vor, wenn an der Entscheidung ein zwar erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs aber willkürlich war .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
nachgehend BFH, 12. Juni 2013, Az: X K 2/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 101 Abs. 1 GG
- § 115 FGORevision
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 114 ZPO
- § 121 ZPO
- § 17a GVG
- § 185 GVG
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