8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.08.2024 – VIII B 40/23

Protokollierung bei Ordnungsgeldbeschluss
ECLI: DE:BFH:2024:B.270824.VIIIB40.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Verhängt das Finanzgericht ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr gegen den Kläger, hat es das Geschehen, das als Ungebühr betrachtet wird, zu protokollieren. Es ist eine wertungsfreie, möglichst genaue Schilderung des Vorgangs erforderlich. Aus dem Sitzungsprotokoll muss im Einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht das…

Leitsatz

NV: Verhängt das Finanzgericht ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr gegen den Kläger, hat es das Geschehen, das als Ungebühr betrachtet wird, zu protokollieren. Es ist eine wertungsfreie, möglichst genaue Schilderung des Vorgangs erforderlich. Aus dem Sitzungsprotokoll muss im Einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht das Ordnungsmittel verhängt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.11.2022 - 13 K 13324/19 und 13 K 13015/21 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. November 2022, Az: 13 K 13324/19, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. November 2022, Az: 13 K 13015/21, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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