5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.09.2016 – V S 24/16

Zur Anhörungsrüge beim Verstoß des BFH gegen die Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH
ECLI: DE:BFH:2016:B.010916.VS24.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit der Rüge, der BFH habe es entgegen seiner Verpflichtung unterlassen, das Verfahren dem EuGH vorzulegen, wird nicht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) geltend gemacht .

Leitsatz

  1. NV: Mit der Rüge, der BFH habe es entgegen seiner Verpflichtung unterlassen, das Verfahren dem EuGH vorzulegen, wird nicht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) geltend gemacht .
  2. NV: Eine zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führende Verletzung gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht liegt erst bei einer willkürlichen Außerachtlassung der Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH vor .
  3. NV: Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 2016 V B 97/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 10. Juni 2016, Az: V B 97/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 101 Abs. 1 GG
  • Art. 103 Abs. 1 GG
  • Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
  • Art. 267 AEUV
  • Art. 234 EG

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