5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.07.2016 – V S 23/16

Gegenvorstellung
ECLI: DE:BFH:2016:B.270716.VS23.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung wie eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) ist nicht statthaft .

Leitsatz

  1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung wie eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) ist nicht statthaft .
  2. NV: Einer Gegenvorstellung gegen eine Gegenvorstellung fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine frühere Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Gegenvorstellung des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2016 V S 17/16 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 25. Mai 2016, Az: V S 17/16, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 133a FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat