5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.07.2015 – V S 20/15 (PKH)

Wiederholung eines PKH-Antrages - Antrag auf Akteneinsicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein PKH-Antrag für die Einlegung einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wird. Ein Wiederholungsantrag unter Beifügung einer neuen Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist unzulässig.

Leitsatz

  1. NV: Ein PKH-Antrag für die Einlegung einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wird. Ein Wiederholungsantrag unter Beifügung einer neuen Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist unzulässig.
  2. NV: Ein Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet wäre, dem Rechtsschutz des Antragstellers zu dienen. Dies ist bei einer unzulässigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines PHK-Antrages ebenso wie bei einem unzulässigen Wiederholungsantrag der Fall.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 2015 V S 11/15 (PKH) wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  3. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
  5. Die Entscheidung über den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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