5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 13.01.2011 – V R 43/09

Erlass von Vorsteuerberichtigungsbeträgen beim Übergang eines Landwirts von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung - gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung - Klageänderung i.S. des § 67 Abs. 1 FGO

Aus dem Leitsatz

1. Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

Leitsatz

  1. Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.
  2. Die Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur eingeschränkten Anwendung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 1993 V R 79/91 (BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339) kann nach dem BMF-Schreiben vom 13. Februar 1997 (DStR 1997, 372) dahingehend ausgelegt werden, dass ein Steuerpflichtiger den Erlass der beim Wechsel von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung anfallenden Berichtigungsbeträge (§ 15a UStG 1999) nur dann beanspruchen kann, wenn er eine Änderung der Steuerfestsetzungen erreicht, die wegen eines vorherigen Wechsels von der Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung Berichtigungsbeträge zu seinen Gunsten enthalten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. September 2009, Az: 12 K 122/06, Urteil

Zitierte Normen

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Vorsteuer bei teilweise privat genutzten Grundstücken?

    Nur, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt (§ 15 Abs. 1b UStG); Änderungen über § 15a UStG.

  2. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG: Mehrbeträge = Betriebseinnahmen, Minderbeträge = Betriebsausgaben; AK/HK bleiben unberührt (§ 9b Abs. 2 EStG).

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