BFH, Urteil vom 13.01.2011 – V R 43/09
Aus dem Leitsatz
1. Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.
Leitsatz
- Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.
- Die Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur eingeschränkten Anwendung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 1993 V R 79/91 (BFHE 173, 265, BStBl II 1994, 339) kann nach dem BMF-Schreiben vom 13. Februar 1997 (DStR 1997, 372) dahingehend ausgelegt werden, dass ein Steuerpflichtiger den Erlass der beim Wechsel von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung anfallenden Berichtigungsbeträge (§ 15a UStG 1999) nur dann beanspruchen kann, wenn er eine Änderung der Steuerfestsetzungen erreicht, die wegen eines vorherigen Wechsels von der Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung Berichtigungsbeträge zu seinen Gunsten enthalten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. September 2009, Az: 12 K 122/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 AOErmessen
- § 227 AOErlass
- § 15a UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 24 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Vorsteuer bei teilweise privat genutzten Grundstücken?
Nur, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt (§ 15 Abs. 1b UStG); Änderungen über § 15a UStG.
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