5. SenatNV

BFH, Urteil vom 12.10.2023 – V R 42/21

Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs
ECLI: DE:BFH:2023:U.121023.VR42.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer --im Einspruchsschreiben nicht benannter-- Steuerbescheid angefochten werden soll.

Leitsatz

NV: Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer --im Einspruchsschreiben nicht benannter-- Steuerbescheid angefochten werden soll.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.11.2021 - 3 K 219/18 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den auf den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 bezogenen Teil der Einspruchsentscheidung abgewiesen hat. Der hierauf bezogene Teil der Einspruchsentscheidung einschließlich der Anlage zur Einspruchsentscheidung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen, wobei dies mit der Maßgabe erfolgt, dass die gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 gerichtete Klage unzulässig ist. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 23. November 2021, Az: 3 K 219/18, Urteil

Zitierte Normen

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