5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 10.12.2020 – V R 34/18

Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Arzneimitteln
ECLI: DE:BFH:2020:U.101220.VR34.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse bemisst sich nach dem von dieser an die jeweilige Versandapotheke gezahlten --rabattierten-- Betrag zuzüglich des von dem pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlten Herstellerrabatts.

Leitsatz

  1. Das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse bemisst sich nach dem von dieser an die jeweilige Versandapotheke gezahlten --rabattierten-- Betrag zuzüglich des von dem pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlten Herstellerrabatts.
  2. Die Berücksichtigung des Herstellerrabatts als Entgeltbestandteil verstößt bei Lieferungen von Arzneimitteln in einer --mit Ausnahme der Versandapotheke-- inländischen Lieferkette von einem pharmazeutischen Unternehmer über einen Großhändler und eine Versandapotheke an eine gesetzliche Krankenkasse nicht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.03.2018 - 15 K 832/15 U aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 13. März 2018, Az: 15 K 832/15 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 10 Abs. 1 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
  • § 17 Abs. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
  • Art. 73 EGRL 112/2006
  • Art. 83 S. 1 EGRL 112/2006
  • § 130a Abs. 1 SGB 5

Prüfungsrelevanz

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