BFH, Urteil vom 24.10.2013 – V R 31/12
Aus dem Leitsatz
Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.
Leitsatz
Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 7. August 2012, Az: 15 K 4101/09 U, Urteil; nachgehend FG Münster, 12. August 2014, Az: 15 K 326/14 U; anhängig BFH, Az: V B 111/14
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStGEntstehung der Steuer
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 17 Abs. 2 S. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 18 Abs. 1 UStGBesteuerungsverfahren
- Art. 63 EGRL 112/2006
- Art. 90 EGRL 112/2006
- § 20 UStGBerechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erhaltene Anzahlung auf eine Lieferung im Folgejahr?
Kein passiver RAP – erhaltene Anzahlung (Verbindlichkeit), da keine zeitbezogene Leistung (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). USt entsteht mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG).
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