5. SenatNV

BFH, Urteil vom 02.03.2016 – V R 16/15

Vertrauensschutz anlässlich der Änderung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis - Berichtigung der Vorsteuer in diesen Fällen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit dem BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97 (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) hat sich die Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 V R 110/88 (BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779) im Sinne von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geändert .

Leitsatz

  1. NV: Mit dem BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97 (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) hat sich die Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 V R 110/88 (BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779) im Sinne von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geändert .
  2. NV: In Fällen, in denen aufgrund der Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Vorsteuer nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 zu berichtigen ist, erfordert die Berichtigung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach Rechnungsberichtigung nicht, dass der Rechnungsaussteller die vom Leistungsempfänger an ihn bezahlte Umsatzsteuer bereits an den letzteren zurückgezahlt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. November 2014 5 K 238/13 aufgehoben. Die Umsatzsteuer 2004 wird unter Abänderung des Steuerbescheids des Beklagten vom 12. November 2009 auf 382.648,46 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtsgangs und des Verfahrens vor dem Finanzgericht im zweiten Rechtsgang hat die Klägerin zu 46 v.H. und der Beklagte zu 54 v.H. zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens im zweiten Rechtsgang hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. November 2014, Az: 5 K 238/13, Urteil; vorgehend BFH, 25. April 2013, Az: V R 2/13, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Dezember 2012, Az: 5 K 113/10, Urteil

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    • Abzugsberechtigter Unternehmer.
    • Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
    • Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
    • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
    • Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
    Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?

    Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.

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    Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?

    Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).

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    Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?

    Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden?
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?

    Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

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