BFH, Urteil vom 05.08.2010 – V R 13/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass die objektiven Kriterien einer Lieferung im Fall einer Steuerhinterziehung nicht vorliegen, handelt es sich um einen eigenständigen Vorsteuerversagungsgrund. Für die Besteuerung der Ausgangsumsätze ist dies ohne Bedeutung.
Leitsatz
- NV: Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass die objektiven Kriterien einer Lieferung im Fall einer Steuerhinterziehung nicht vorliegen, handelt es sich um einen eigenständigen Vorsteuerversagungsgrund. Für die Besteuerung der Ausgangsumsätze ist dies ohne Bedeutung.
- NV: Für die Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 der Abgabenordnung bestimmt sich der Vermögensschaden des Fiskus grundsätzlich nach den verkürzten (vorsätzlich nicht angemeldeten) nominalen Steuerbeträgen für die Lieferungen und nicht nach den beim Leistungsempfänger zu dessen Gunsten unberechtigt verrechneten oder an diesen ausgezahlten Vorsteuerbeträgen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 14. Mai 2008, Az: 1 K 205/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 71 AOHaftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
- § 1 Abs. 1 UStGSteuerbare Umsätze
- § 3 Abs. 1 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 370 Abs. 1 Nr. 2 AOSteuerhinterziehung
- § 35 AOPflichten des Verfügungsberechtigten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
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Steuerberaterin S veräußert den bisher ausschließlich betrieblich genutzten und dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Händler. Wie ist der Verkauf einzuordnen?
Die Veräußerung von Anlagevermögen ist ein Hilfsgeschäft und erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit muss nur für die Unternehmertätigkeit insgesamt vorliegen, nicht für das einzelne Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Der Verkauf ist eine entgeltliche Lieferung und damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
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Welches der folgenden Gebiete gehört zum umsatzsteuerlichen Inland?
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind Büsingen, Helgoland und die Freizonen (Freihäfen) vom Inland ausgenommen. Sylt ist als Teil Schleswig-Holsteins Inland.
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Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
Lieferung/sonstige Leistung – Unternehmer – Inland – gegen Entgelt – im Rahmen des Unternehmens.
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