BFH, Urteil vom 05.09.2019 – V R 12/17
Aus dem Leitsatz
NV: Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, und EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 C-518/14, EU:C:2016:691).
Leitsatz
NV: Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, und EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 C-518/14, EU:C:2016:691).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.05.2016 - 11 K 10147/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Mai 2016, Az: 11 K 10147/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 31 Abs. 5 UStDVAngaben in der Rechnung
- § 14 UStGAusstellung von Rechnungen
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStGVorsteuerabzug
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 126 FGO
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück?
- Ja, grundsätzlich, wenn die ursprüngliche Rechnung Mindestangaben enthielt (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).
- Mindestangaben: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene USt (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).
- Berichtigung durch Dokument mit spezifischem Bezug (§ 31 Abs. 5 UStDV).
- Möglich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15).
Typische Nachfrage: Welche praktische Folge hat die Rückwirkung für Zinsen nach § 233a AO? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung? - 3Klausurfrage · eigene Seite
Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?
Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?
Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.
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