BFH, Urteil vom 23.08.2016 – V R 11/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH Urteil vom 10. März 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612) .
Leitsatz
- NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH Urteil vom 10. März 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612) .
- NV: Für den Bezug von Familienleistungen nach ausländischem (hier: polnischem) Recht geltende Einkommensgrenzen sind auf den Kindergeldanspruch nicht anwendbar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Januar 2013 15 K 3230/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 30. Januar 2013, Az: 15 K 3230/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- Art. 67 S. 1 EGV 883/2004
- Art. 60 Abs. 1 S. 2 EGV 987/2009
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