5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.02.2013 – V B 72/12

Einseitige Erledigungserklärung, Übergang vom Sach- zum Feststellungsantrag, Hilfsweises Aufrechterhalten des Sachantrags, Konkludente Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Verhältnis von Gestattungs- und Festsetzungsverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Erklärt der Beschwerdeführer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, geht er dadurch von seinem Antrag auf Zulassung der Revision zu einem Antrag auf Feststellung der Erledigung über.

Leitsatz

  1. NV: Erklärt der Beschwerdeführer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, geht er dadurch von seinem Antrag auf Zulassung der Revision zu einem Antrag auf Feststellung der Erledigung über.
  2. NV: Der ursprünglich gestellte Antrag auf Zulassung der Revision kann daneben als Hilfsantrag aufrechterhalten werden; davon ist nicht auszugehen, wenn ein fachkundig vertretener Kläger einen derartigen Antrag nicht stellt, obwohl er auf Zweifel am Eintritt der Erledigung hingewiesen wurde.
  3. NV: Die Gestattung einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) und die hierauf beruhende Umsatzsteuerfestsetzung (§ 155 AO) betreffen zwei verschiedene Verfahren. Die Umsatzsteuerfestsetzung kann daher nur dann als konkludente Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ausgelegt werden, wenn nach außen erkennbar mit ihr auch eine Entscheidung über den entsprechenden Antrag getroffen wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Mai 2012, Az: 4 K 827/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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