5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.09.2015 – V B 135/14

Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens, Ermessensentscheidung, Kindergeld: Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO kommt auch bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage in Betracht.

Leitsatz

  1. NV: Die Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO kommt auch bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage in Betracht.
  2. NV: Das FG hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob es das Verfahren mit Fristsetzung aussetzt oder die Untätigkeitsklage durch Prozessurteil abweist. Wegen der in § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und der damit einhergehenden Unsicherheit, ob die Untätigkeitsklage möglicherweise verfrüht erhoben worden ist, wird eine Aussetzung des Verfahrens regelmäßig geboten sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. September 2014 6 K 346/14 (Kg) aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. September 2014, Az: 6 K 346/14 (Kg), Urteil

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