5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.10.2010 – V B 123/09

Keine Änderung der Bemessungsgrundlage durch Abtretung - Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei Richtigkeit des Urteils aus anderen als den vom FG angeführten Gründen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt, dass sich die Bemessungsgrundlage für eine durch einen Unternehmer ausgeführte Leistung nicht dadurch mindert, dass der Unternehmer die Forderung aus dem der Leistung zugrunde liegenden Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis abtritt und dass sich…

Leitsatz

  1. NV: Es ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt, dass sich die Bemessungsgrundlage für eine durch einen Unternehmer ausgeführte Leistung nicht dadurch mindert, dass der Unternehmer die Forderung aus dem der Leistung zugrunde liegenden Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis abtritt und dass sich weiter das Entgelt für die Leistung nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber richtet .
  2. NV: Ein Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn sich das angefochtene Urteil in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig erweist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. August 2009, Az: 16 K 87/09, Urteil

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