BFH, Beschluss vom 12.12.2012 – V B 114/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Gericht muss von sich aus die Akten beiziehen, die Informationen für die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten können .
Leitsatz
- NV: Das Gericht muss von sich aus die Akten beiziehen, die Informationen für die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten können .
- NV: Bestätigt das FG die Inanspruchnahme eines Klägers wegen unberechtigten Steuerausweises (§ 14 Abs. 3 UStG a.F., ab 2004: § 14c UStG), muss es den Inhalt der Rechnungen jedenfalls dann durch deren Beiziehung aufklären und kann nicht auf die Feststellungen der Steuerfahndung Bezug nehmen, wenn der Kläger geltend macht, die Schriftstücke erfüllten nicht alle Merkmale einer Rechnung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. Oktober 2011, Az: 5 K 9315/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 14 Abs. 3 UStGAusstellung von Rechnungen
- § 14c UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 14 Abs. 4 UStGAusstellung von Rechnungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
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Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?
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