5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.07.2012 – V B 103/11

Zur Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, ist eine prozessleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann .

Leitsatz

  1. NV: Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, ist eine prozessleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann .
  2. NV: Hat das Finanzgericht den Kläger aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, so gilt die Aufforderung für das gesamte Verfahren. Das gilt auch nach einer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof, die kein neues Verfahren vor dem Finanzgericht eröffnet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 13. Oktober 2011, Az: 1 K 1450/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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