9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.08.2023 – IX S 5/23

Anhörungsrüge: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei teilweisem Verzicht auf Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2023:B.080823.IXS5.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Sieht der Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung davon ab, seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (weiter) zu begründen, gibt dies keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör im Sinne…

Leitsatz

NV: Sieht der Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung davon ab, seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (weiter) zu begründen, gibt dies keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2023 - IX B 1/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 14. Februar 2023, Az: IX B 1/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 116 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 FGO
  • Art. 103 Abs. 1 GG

Weitere Entscheidungen zu § 133a FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat