9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.08.2020 – IX S 3/20

Anhörungsrüge: Keine Berücksichtigung von Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2020:B.200820.IXS3.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht…

Leitsatz

  1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
  2. NV: Mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den BFH nicht dargelegt werden.
  3. NV: Mit der Anhörungsrüge kann keine Ergänzung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde herbeigeführt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2020 - IX B 130/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 8. April 2020, Az: IX B 130/19, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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