BFH, Beschluss vom 07.04.2017 – IX S 3/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden. Eine hierauf gestützte Handhabung gibt keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den…
Leitsatz
- NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden. Eine hierauf gestützte Handhabung gibt keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
- NV: Eine zulässige Gegenvorstellung erfordert eine substantiierte Begründung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 2017 IX B 138/16 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anhörungsrüge haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 21. Februar 2017, Az: IX B 138/16, Beschluss; vorgehend FG Köln, 26. Oktober 2016, Az: 7 K 1228/15, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 116 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 FGO
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