9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.01.2020 – IX S 24/19

Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung
ECLI: DE:BFH:2020:B.210120.IXS24.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag des Rügeführers seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der Entscheidung auch Stellung genommen wurde .

Leitsatz

NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag des Rügeführers seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der Entscheidung auch Stellung genommen wurde .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.09.2019 - IX B 25/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 12. September 2019, Az: IX B 25/19, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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