9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.08.2019 – IX S 18/19

Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung
ECLI: DE:BFH:2019:B.280819.IXS18.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde .

Leitsatz

NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.05.2019 - IX B 105/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 15. Mai 2019, Az: IX B 105/18, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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