9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.09.2010 – IX S 10/10

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Verfahren nur fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Leitsatz

  1. NV: Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Verfahren nur fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
  2. NV: Eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materielle Rechtskraft erwachsen sind, kommt als nicht förmlicher Rechtsbehelf allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundsrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dies muss substantiiert dargelegt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 8. Juli 2010, Az: IX B 215/09, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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