BFH, Urteil vom 20.09.2022 – IX R 9/21
Aus dem Leitsatz
NV: Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser…
Leitsatz
NV: Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.01.2011 - IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480, und vom 11.12.2012 - IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2020 - 2 K 228/19 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.10.2019 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid vom 17.04.2019 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei der Steuerfestsetzung weitere Aufwendungen in Höhe von 43.301 € als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 2. Juli 2020, Az: 2 K 228/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStGWerbungskosten
- § 7 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
- § 21 Abs. 2 Alt. 1 EStGVermietung und Verpachtung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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