BFH, Beschluss vom 27.06.2023 – IX R 7/23 (IX R 19/12), IX R 7/23, IX R 19/12
Aus dem Leitsatz
NV: Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kann es zweckmäßig sein, eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen.
Leitsatz
NV: Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kann es zweckmäßig sein, eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens nach § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung bis zum 24.03.2011 zu 80,12 % den Klägern und Revisionsklägern und zu 19,88 % dem Beklagten und Revisionsbeklagten auferlegt. Die ab dem 25.03.2011 entstehenden Kosten des Klageverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Kläger und Revisionskläger allein. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2012 - 12 K 10250/09 ist gegenstandslos.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Februar 2012, Az: 12 K 10250/09, Urteil; vorgehend BFH, 7. Mai 2013, Az: IX R 19/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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