9. SenatNV

BFH, Urteil vom 08.11.2017 – IX R 35/15

Verstoß gegen die Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) eines zurückverweisenden Revisionsurteils des BFH
ECLI: DE:BFH:2017:U.081117.IXR35.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen .

Leitsatz

  1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen .
  2. NV: Das FG ist nur dann im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, wenn sich ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung durch den BFH eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Juni 2015 13 K 1276/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 18. Juni 2015, Az: 13 K 1276/13, Urteil; vorgehend BFH, 11. November 2012, Az: IX R 33/11, Urteil; vorgehend FG München, 30. November 2010, Az: 13 K 1150/07, Urteil; nachgehend FG München, 9. Juli 2018, Az: 13 K 97/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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