BFH, Urteil vom 04.10.2016 – IX R 26/15
Aus dem Leitsatz
1. Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.
Leitsatz
- Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.
- Wird dem Steuerpflichtigen eine der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienende Eigentumswohnung (einschließlich Inventar) im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, kann er mithin nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV AfA auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten vornehmen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. März 2015 13 K 156/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. März 2015, Az: 13 K 156/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 11d Abs. 1 S. 1 EStDVAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOZurechnung
- § 9 EStGWerbungskosten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 11d EStDV
- BFH X R 23/24 vom 25.03.2026amtlichKein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den ErbenVerstirbt der Steuerpflichtige, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals gemäß § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des…
- BFH IV R 25/19 vom 01.09.2022amtlichAbsetzungen für Substanzverringerung durch eine KG nach Erwerb eines Kiesvorkommens von ihrem Kommanditisten1. Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft…
- BFH IX R 31/19 vom 10.11.2020amtlichAbzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDVHat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist…
- BFH X R 20/17 vom 12.06.2019amtlichErtragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person1. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist…
- BFH IV R 46/12 vom 04.02.2016amtlichAbsetzung für Substanzverringerung setzt Anschaffungskosten vorausLegt der Kommanditist ein in seinem Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen in die KG ein, hat diese das Kiesvorkommen mit dem Teilwert anzusetzen. AfS und…
- BFH IX R 43/11 vom 09.07.2013amtlichAnschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wem ist eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Maschine bilanziell zuzurechnen, und warum?
- Dem Käufer als wirtschaftlichem Eigentümer (H 7.4 (Lieferung) EStH; AEAO zu § 39)
- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; Verkäufer ist von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
- Gegenbuchung: Verbindlichkeit (und Vorsteuer)
Typische Nachfrage: Und wem ist ein geleaster Lkw bei einer Grundmietzeit von 95 % der Nutzungsdauer zuzurechnen? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Systematisieren Sie bitte die Finanzierungsformen eines Unternehmens. Wo würden Sie Leasing und Rückstellungen einordnen?
- Nach der Mittelherkunft: Außenfinanzierung (Einlagen, Kredite) und Innenfinanzierung (Gewinnthesaurierung, Abschreibungsrückflüsse, Rückstellungen, Vermögensumschichtung).
- Nach der Rechtsstellung der Kapitalgeber: Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung; Mischformen (Mezzanine-Kapital, stille Beteiligung, Genussrechte).
- Rückstellungen sind Innenfinanzierung mit Fremdkapitalcharakter (Finanzierung aus Rückstellungen, insbesondere Pensionsrückstellungen).
- Leasing ist ein Kreditsubstitut: Nutzung ohne Kapitalbindung; Zurechnung nach den Leasingerlassen bzw. § 39 AO.
Typische Nachfrage: Was besagt die goldene Finanzierungsregel? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Sicherungsübereignung, Treuhand, Kommission – wer bilanziert?
Sicherungsgeber, Treugeber (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO), Kommittent als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39).
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Leasing (Vollamortisation, ohne Option): Wann bilanziert der Leasinggeber?
Bei Vollamortisation ohne Option regelmäßig Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen ND beträgt. Sonst (und bei Spezialleasing) regelmäßig Leasingnehmer. Für die Zurechnung ist entscheidend, ob der Leasingnehmer den Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche