9. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.04.2018 – IX R 17/17

Bescheid über die Festsetzung von Eigenheimzulage - Sammelbescheid - Rechtswidrigkeit bei Teilverjährung
ECLI: DE:BFH:2018:U.170418.IXR17.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Bescheid, mit dem die Festsetzung der Eigenheimzulage für den gesamten Förderzeitraum geändert und die Eigenheimzulage für alle Jahre auf 0 € festgesetzt wird, ist keine Zusammenfassung von acht Einzelbescheiden, die jeweils eines eigenen rechtlichen Schicksals fähig sind, sondern ein Sammelbescheid, der insgesamt rechtswidrig ist, wenn er einen…

Leitsatz

NV: Der Bescheid, mit dem die Festsetzung der Eigenheimzulage für den gesamten Förderzeitraum geändert und die Eigenheimzulage für alle Jahre auf 0 € festgesetzt wird, ist keine Zusammenfassung von acht Einzelbescheiden, die jeweils eines eigenen rechtlichen Schicksals fähig sind, sondern ein Sammelbescheid, der insgesamt rechtswidrig ist, wenn er einen Rechtsfehler aufweist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2016 2 K 2359/14 sowie der Bescheid über Eigenheimzulage ab 2003 vom 8. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2014 und des Änderungsbescheids vom 16. Juni 2016 aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. August 2016, Az: 2 K 2359/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 11 Abs. 1 S. 1 EigZulG
  • § 11 Abs. 2 EigZulG
  • § 11 Abs. 3 EigZulG
  • § 11 Abs. 4 EigZulG
  • § 11 Abs. 5 EigZulG
  • § 169 Abs. 1 S. 1 AOFestsetzungsfrist
  • § 173 Abs. 1 Nr. 1 AOAufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
  • § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

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Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

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    Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?

    Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).

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    Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?

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