9. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.12.2010 – IX R 16/10

Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner Gesellschafter - Krisenbestimmtes Darlehen - Vergleich über Steueransprüche nicht zulässig

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gibt ein im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter seiner GmbH im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung ein Darlehen, so ist dieses Darlehen nicht in hypothetischer Betrachtung unter Ausblendung der Kapitalerhöhung, sondern für sich darauf zu untersuchen, ob es sich um funktionelles Eigenkapital…

Leitsatz

  1. NV: Gibt ein im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter seiner GmbH im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung ein Darlehen, so ist dieses Darlehen nicht in hypothetischer Betrachtung unter Ausblendung der Kapitalerhöhung, sondern für sich darauf zu untersuchen, ob es sich um funktionelles Eigenkapital handelt .
  2. NV: Gibt der Gesellschafter einer refinanzierenden Bank Sicherheiten zu Gunsten seiner Mitgesellschafter, damit diese aufgrund von Darlehen bei der refinanzierenden Bank ihren Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der GmbH nachkommen können, so entsteht in der Person des Gesellschafters kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB gegenüber der GmbH, dessen Kreditierung zu funktionellem Eigenkapital führen könnte (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 80/06, BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 28. Januar 2010, Az: 16 K 1393/07 F, Urteil

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    Klausurfrage · eigene Seite

    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?

    Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?

    Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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