BFH, Urteil vom 11.02.2014 – IX R 10/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt - auch bei einem wirtschaftlichem Zusammenhang (Begrenzung des Verlustrisikos) mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Optionshandel) - nach § 22 Nr.…
Leitsatz
- NV: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt - auch bei einem wirtschaftlichem Zusammenhang (Begrenzung des Verlustrisikos) mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Optionshandel) - nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern .
- NV: Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 (1999) bzw. Sätze 8 und 9 (2000) EStG ist verfassungsgemäß (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259) .
- NV: Die Erhebung eines Einkommensteueranspruchs kann sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 15. Dezember 2011, Az: 10 K 493/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 2 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 22 Nr. 3 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 23 Abs. 3 S. 6 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 23 Abs. 3 S. 7 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 23 Abs. 3 S. 8 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 23 Abs. 3 S. 9 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 171 Abs. 5 AOAblaufhemmung
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 227 AOErlass
- § 2 WpHG
- § 1 KredWG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 22 EStG
- BFH VI R 26/24 vom 24.06.2026amtlichDas Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt1. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst.…
- BFH X R 29/22 vom 23.04.2026amtlichSteuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten Invaliditätsentschädigung1. Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Tatbestandsmerkmal "aus öffentlichen Mitteln" ist nicht auf inländische Mittel…
- BFH IX R 18/23 vom 03.03.2026amtlichAbweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen1. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz…
- BFH IX R 4/25 vom 27.01.2026amtlichHochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um…
- BFH VIII R 6/23 vom 20.01.2026amtlichRatenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen PflichtteilsverzichtAbfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten…
- BFH X R 25/23 vom 30.10.2025amtlichKein ermäßigter Steuersatz bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des früheren Arbeitnehmers beruhtKapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?
§ 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).
- 3Klausurfrage · eigene Seite
S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?
Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?
§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche