9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.03.2013 – IX R 10/11

Vertretungszwang bei Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Aus dem Leitsatz

NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang .

Leitsatz

NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 20. November 2012, Az: IX R 10/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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