BFH, Urteil vom 02.12.2014 – IX R 1/14
Aus dem Leitsatz
1. Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die…
Leitsatz
- Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt .
- Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. November 2013 5 K 3146/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 26. November 2013, Az: 5 K 3146/10, Urteil; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 25. September 2019, Az: 5 K 600/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
- § 8 Abs. 1 EStGEinnahmen
- § 39 Abs. 1 AOZurechnung
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AOZurechnung
- § 1061 S. 1 BGBTod des Nießbrauchers
- § 43 Abs. 3 VVG
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
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