9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.12.2010 – IX B 75/10

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - Überraschungsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung festzustellen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung eingetreten sind.

Leitsatz

  1. NV: Es ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung festzustellen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung eingetreten sind.
  2. NV: Hat das FG die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. April 2010, Az: 8 K 38/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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