BFH, Beschluss vom 16.10.2013 – IX B 73/13
Aus dem Leitsatz
NV: Die Zulässigkeit des Einspruchs - einschließlich der Frage, ob überhaupt Einspruch eingelegt worden ist - unterliegt der vollen sachlichen Überprüfung durch das Finanzgericht. Die Klage ist deshalb nicht unzulässig, wenn das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erlassen hat, obwohl möglicherweise kein Einspruch eingelegt worden ist .
Leitsatz
NV: Die Zulässigkeit des Einspruchs - einschließlich der Frage, ob überhaupt Einspruch eingelegt worden ist - unterliegt der vollen sachlichen Überprüfung durch das Finanzgericht. Die Klage ist deshalb nicht unzulässig, wenn das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erlassen hat, obwohl möglicherweise kein Einspruch eingelegt worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 15. April 2013, Az: 16 K 1841/11 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 351 Abs. 2 AOBindungswirkung anderer Verwaltungsakte
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 10d Abs. 4 EStGVerlustabzug
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
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- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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