BFH, Beschluss vom 16.07.2012 – IX B 67/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet lediglich das Recht der Beteiligten, Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten zu nehmen; er bezieht sich nicht auf Akten, die das FG nicht beigezogen hat. Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde .
Leitsatz
- NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet lediglich das Recht der Beteiligten, Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten zu nehmen; er bezieht sich nicht auf Akten, die das FG nicht beigezogen hat. Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde .
- NV: Das Nichterheben eines angebotenen Zeugenbeweises begründet keinen Verfahrensfehler, wenn es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf die Zeugenvernehmung nicht ankommt .
- NV: Wenden sich die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung und setzen ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG, machen sie eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend und rügen mithin materiell-rechtliche Fehler, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. April 2012, Az: 4 K 333/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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