9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.08.2011 – IX B 63/11

Einzelfallbezogene Beurteilung des Umbaus eines Gebäudes als Neubau - Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung, Divergenz oder Gehörsverletzung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG hat als Tatsacheninstanz zu entscheiden, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalls der Umbau eines Gebäudes einem Neubau gleichkommt oder ob die durchgeführten Baumaßnahmen dem entstandenen Gebäude das bautechnische Gepräge geben .

Leitsatz

  1. NV: Das FG hat als Tatsacheninstanz zu entscheiden, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalls der Umbau eines Gebäudes einem Neubau gleichkommt oder ob die durchgeführten Baumaßnahmen dem entstandenen Gebäude das bautechnische Gepräge geben .
  2. NV: Weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch bloße Subsumtionsfehler noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls durch das FG reichen für die Annahme einer Divergenz aus .
  3. NV: Ein --fachkundig vertretener-- Beteiligter muss gerade bei umstrittener Sachlage oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten .
  4. NV: Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung eines beantragten Schriftsatznachlasses gerügt, muss dargetan werden, was in einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 19. Januar 2011, Az: 8 K 2255/04, Urteil

Zitierte Normen

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