BFH, Beschluss vom 18.04.2023 – IX B 33/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Finanzgericht verletzt seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung), wenn es nicht aufklärt, ob der Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage war, die in den Streitjahren in Erfüllung der Verpflichtungen aus Stillhaltergeschäften erwirtschafteten Verluste aus der Veräußerung von Aktien durch…
Leitsatz
- NV: Das Finanzgericht verletzt seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung), wenn es nicht aufklärt, ob der Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage war, die in den Streitjahren in Erfüllung der Verpflichtungen aus Stillhaltergeschäften erwirtschafteten Verluste aus der Veräußerung von Aktien durch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in der Zukunft auszugleichen und ob sich daraus ein Definitiveffekt ergibt, der im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung hätte Berücksichtigung finden müssen.
- NV: Bei der Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen sind Elemente der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht von vornherein unbeachtlich.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.11.2021 - 2 K 2982/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. November 2021, Az: 2 K 2982/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 23 Abs. 3 S. 8 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.
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E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?
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