BFH, Beschluss vom 29.08.2013 – IX B 17/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist geklärt, dass ein "rechtswirksamer Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts" i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG erst mit Annahme des (notariellen) Kaufvertragsangebots des Käufers durch den Voreigentümer vorliegt .
Leitsatz
- NV: Es ist geklärt, dass ein "rechtswirksamer Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts" i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG erst mit Annahme des (notariellen) Kaufvertragsangebots des Käufers durch den Voreigentümer vorliegt .
- NV: Die Frage, ob im Rahmen des Feststellungsverfahrens auch das Vorliegen eines Neubaus zu klären ist, stellt sich nicht, wenn ausweislich der Verfügungssätze des maßgebenden Feststellungsbescheids lediglich die Anschaffungskosten und deren Aufteilung auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungskosten gesondert festgestellt sind .
- NV: Bei im Klageverfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (von ihnen angeforderten und nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises i.S.d. § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar .
- NV: Ein Verstoß gegen die in § 75 FGO geregelte Pflicht, den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung mitzuteilen, liegt nicht vor, wenn die der Entscheidung des FG (und der Finanzbehörde) zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen dem Kläger bereits bekannt waren .
- NV: Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde .
- NV: Ein für eine Terminsänderung erforderlicher erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO kann nicht in dem --vom Kläger zu vertretenden-- fehlenden Kontakt des Prozessbevollmächtigten zum Kläger wegen dessen Umzugs gesehen werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. Oktober 2012, Az: 10 K 4743/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 180 Abs. 2 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 152 BGBAnnahme bei notarieller Beurkundung
- § 7i Abs. 1 S. 5 EStGErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 227 Abs. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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